Archiv für die Kategorie „Allgemeines“

Argumentationsgrundlagen für Jäger

Informationsblatt zum besseren Verständnis zwischen Naturnutzern, Hundehaltern und JägerIn

Künstliche Nachtziel-Hilfen

Ab 08. Jänner 2020 ist nunmehr die Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen – ausschließlich für die Bejagung von Schwarzwild – erlaubt (siehe dazu auch: https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2020/2/20200107).

Der Einsatz von Nachtzielhilfen ist nur jenen Jägerinnen und Jägern erlaubt, die zumindest in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte waren oder einen entsprechenden Schulungskurs für die richtige Handhabung dieser Geräte beim NÖ Jagdverband absolviert haben.

Zudem ist eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiters analog zu Bestimmung § 31 Z 4 NÖ Jagdverordnung (Verwendung von Kastenfallen) einzuholen. Der Jagderlaubnisschein wurde bereits ergänzt und kann auf unserer Homepage abgerufen werden.

Mit den Nachtzielhilfen dürfen ausschließlich Wildschweine bejagt werden. Der Einsatz ohne die erforderlichen Voraussetzungen sowie bei anderen Wildarten oder Raubzeug wird als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gewertet. Bei Zuwiderhandeln droht ein Strafrahmen von mindestens EUR 2.000,- bis EUR 20.000,– und der Entzug der Jagdkarte. Weiterhin bleibt das Verbot des § 95 Abs. 1 Z 1 NÖ JG unverändert aufrecht, wonach die Jagd mit Kriegsmaterial nicht ausgeübt werden darf. Es kann davon ausgegangen werden, dass künstliche Nachtzielhilfen, die bei einem inländischen, befugten Gewerbetreibenden erworben werden können, üblicherweise nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind.

Im Seuchenfall dürfen zudem spezielle Fallen, die den Lebendfang von mehreren Wildschweinen gleichzeitig ermöglichen, eingesetzt werden.

 

Weitere Infos:

Künstliche Nachtziel-Hilfen ab sofort erlaubt

 

Quelle: NÖ Jagdverband (https://www.noejagdverband.at/kuenstliche-nachtzielhilfen-ab-sofort-erlaubt/)

Wildkamera – Gesetzliche Grundlagen

 

Bis zur aktuellen neuen DSGVO galt für Wildkameras strenggenommen eine Meldepflicht für den öffentlichen Raum. Meldungen hatten beim Datenschutzregister zu erfolgen und es galt die Verpflichtung zur Information durch Kennzeichnung. Durch die geforderten Hinweistafeln kam es oft zur Zerstörung oder zum Diebstahl der Kameras.

Dieser Umstand hat sich durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung seit dem 25. Mai 2018 geändert. Nun ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten (auch durch Wildkameras) dann rechtmässig und zulässig, wenn „die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…“.
Laut dem österreichischen Datenschutzanpassungsgesetz § 30 Abs. 3 Z 3 ist eine Bildaufnahme dann zulässig, wenn ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt wird, welches nicht auf die identifizierbare Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

 

Demnach können Wildkameras zum Zwecke der Wildbeobachtung durch den Jagdausübungsberechtigten frei verwendet werden, da auf diesem Wege wertvolle Informationen über Art, Zustand und Anzahl des Wildbestandes geliefert werden können.

Aufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind, dürfen selbstverständlich nicht weitergegeben werden, es sei denn, es ist z.B. eine strafbare Handlung darauf zu erkennen.

 

Bei der Verwendung von Wildkameras muss allerdings beachtet werden, dass ein Verzeichnis zu führen ist, welches folgende Daten enthalten muss:

– Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen
– Zweck der Verarbeitung (z.B. Erfassung des Wildbestandes)
– Beschreibung der Kategorien (Wanderer, Schwammerlsucher etc.)

Dieses Verzeichnis sollte bei den üblichen Jagddokumenten aufbewahrt werden und kann auch handschriftlich geführt werden.
Eine genaue Standortangabe der jeweiligen Wildkameras ist nicht erforderlich.