Künstliche Nachtziel-Hilfen

Ab 08. Jänner 2020 ist nunmehr die Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen – ausschließlich für die Bejagung von Schwarzwild – erlaubt (siehe dazu auch: https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2020/2/20200107).

Der Einsatz von Nachtzielhilfen ist nur jenen Jägerinnen und Jägern erlaubt, die zumindest in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte waren oder einen entsprechenden Schulungskurs für die richtige Handhabung dieser Geräte beim NÖ Jagdverband absolviert haben.

Zudem ist eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiters analog zu Bestimmung § 31 Z 4 NÖ Jagdverordnung (Verwendung von Kastenfallen) einzuholen. Der Jagderlaubnisschein wurde bereits ergänzt und kann auf unserer Homepage abgerufen werden.

Mit den Nachtzielhilfen dürfen ausschließlich Wildschweine bejagt werden. Der Einsatz ohne die erforderlichen Voraussetzungen sowie bei anderen Wildarten oder Raubzeug wird als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gewertet. Bei Zuwiderhandeln droht ein Strafrahmen von mindestens EUR 2.000,- bis EUR 20.000,– und der Entzug der Jagdkarte. Weiterhin bleibt das Verbot des § 95 Abs. 1 Z 1 NÖ JG unverändert aufrecht, wonach die Jagd mit Kriegsmaterial nicht ausgeübt werden darf. Es kann davon ausgegangen werden, dass künstliche Nachtzielhilfen, die bei einem inländischen, befugten Gewerbetreibenden erworben werden können, üblicherweise nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind.

Im Seuchenfall dürfen zudem spezielle Fallen, die den Lebendfang von mehreren Wildschweinen gleichzeitig ermöglichen, eingesetzt werden.

 

Weitere Infos:

Künstliche Nachtziel-Hilfen ab sofort erlaubt

 

Quelle: NÖ Jagdverband (https://www.noejagdverband.at/kuenstliche-nachtzielhilfen-ab-sofort-erlaubt/)

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